BGH: Datenschutzverstöße können unlauteren Wettbewerb darstellen

Richtungsweisendes Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) erweitert Durchsetzungsmechanismen zur Einhaltung des Datenschutzes um zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG.

📬 Die wichtigsten Punkte:

  1. Der BGH hat bestätigt, dass Verstöße gegen die Informationspflichten der DSGVO (und damit potenziell auch andere Verstöße gegen die DSGVO) „unlauteren Wettbewerb“ darstellen. Hierdurch wird ein bedeutender neuer Durchsetzungsweg gegen DSGVO Verstöße geschaffen: Ansprüche sind nun auch nach dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) möglich.
  2. Verbraucherschutzverbände können nun auch ohne konkret betroffene Personen klagen, was die Möglichkeiten zur Anfechtung der Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen erheblich erweitert.
  3. Auch Konkurrenten (!) haben nun die Möglichkeit, gegen Datenschutzverstöße anderer Unternehmen auf dem Zivilrechtsweg vorzugehen – das war bisher sehr umstritten, nach dem Urteil des BGH nicht mehr

Dieses wichtige Urteil erweitert die Durchsetzungsmöglichkeiten neben den herkömmlichen Verfahren oder Beschwerden bei den Datenschutzbehörden erheblich. Es gibt Unternehmen, Verbrauchergruppen und Wettbewerbern mächtige neue Instrumente an die Hand, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen.

Spezifische Rechtsgrundlagen:

  • Art. 80 Abs. 2 DSGVO bietet Verbraucherverbänden eine Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO
  • Nach der Vorschrift können Mitgliedstaaten (wie z.B. Deutschland) vorsehen, dass Verbraucherschutzverbände unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einlegen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Fazit: Organisationen und Unternehmen sollten damit rechnen, dass in Zukunft häufiger Verbraucherschutzverbände und vor allem Mitbewerber ein weiteres Mittel an der Hand haben, um gegen potentielle Datenschutzverstöße vorzugehen. Die Beschwerde bei den Datenschutzbehörden wird daher vermutlich in Zukunft nicht mehr der einzige Weg sein, um Datenschutzverstöße zu ahnden.

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